Eignungsprüfung nach § 14 WPG im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Zittau

Die Eignungsprüfung wurde gemäß § 14 des Wärmeplanungsgesetzes als vorgelagerter Prüfschritt der kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Zittau durchgeführt. Ziel ist es, Teilgebiete zu identifizieren, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen. Für Teilgebiete, bei denen eine Eignung für beide leitungsgebundenen Versorgungsarten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, besteht nach § 14 Absatz 4 WPG die Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Die Eignungsprüfung dient damit dem Ausschluss eindeutig ungeeigneter Teilgebiete. Sie nimmt die spätere Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nicht vorweg.

Räumliche und strukturelle Ausgangslage

Die Stadt Zittau weist eine heterogene Siedlungsstruktur auf. Neben der vergleichsweise verdichteten Kernstadt bestehen mehrere räumlich abgesetzte und teilweise ländlich geprägte Ortsteile. Die Siedlungsbereiche unterscheiden sich deutlich hinsichtlich ihrer Bebauungsdichte, Gebäudetypologie, Nutzungsstruktur und Wärmebedarfsdichte. Landwirtschaftlich und landschaftlich geprägte Freiräume trennen teilweise die einzelnen Siedlungsschwerpunkte voneinander.

Die demografischen Rahmenbedingungen sind durch eine rückläufige und überdurchschnittlich alte Bevölkerung geprägt. Zwischen 2011 und 2024 ging die Bevölkerungszahl um rund 5 % zurück. Gegenüber dem Jahr 2023 wird bis 2045 ein weiterer Bevölkerungsrückgang um rund 16,6 % prognostiziert. Das Durchschnittsalter beträgt 49,1 Jahre. Zusätzlich weist die Stadt mit 17,9 % eine vergleichsweise hohe Leerstandsquote auf.[1]            
Diese Entwicklungen können langfristig zu einer Verringerung des Wärmebedarfs führen und sind bei der Dimensionierung und Wirtschaftlichkeitsbewertung neuer leitungsgebundener Infrastrukturen zu berücksichtigen.

Gleichzeitig bestehen im Stadtgebiet räumlich konzentrierte Wärmebedarfe. Von insgesamt 6.954 Gebäuden sind 5.413 Gebäude beziehungsweise rund 78 % Wohngebäude. Die übrigen 1.541 Gebäude entfallen auf gewerbliche, industrielle und öffentliche Nichtwohnnutzungen.[2]
Größere gewerbliche, industrielle und öffentliche Liegenschaften können potenziell als Ankerkunden für leitungsgebundene Versorgungslösungen in Betracht kommen.

Auch die Wohngebäudestruktur ist nicht ausschließlich durch kleinteilige Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt. Rund 66 % der Wohnungen befinden sich in Mehrfamilienhäusern. Damit liegen etwa zwei Drittel der Wohnungen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten.[3] Insbesondere in räumlich zusammenhängenden Beständen können sich daraus grundsätzlich günstige Voraussetzungen für Wärmenetze oder quartiersbezogene Versorgungslösungen ergeben.

Der Gebäudebestand ist zudem stark durch ältere Baualtersklassen geprägt. Rund 49,7 % der Wohngebäude wurden vor 1919 und weitere 21,9 % zwischen 1919 und 1948 errichtet. Daraus resultieren erhebliche energetische Sanierungspotenziale, die jedoch durch den Denkmalschutz, insbesondere in der historischen Altstadt, eingeschränkt sein können. 

Abbildung 1: Baualtersklassen der Wohngebäude in der Stadt Zittau[4]

Zugleich können die in verdichteten Beständen hohen Wärmebedarfe grundsätzlich günstige Ausgangsbedingungen für leitungsgebundene Versorgungssysteme darstellen. Die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs ist daher räumlich und zeitlich differenziert zu untersuchen.

Prüfung der Eignung für Wärmenetze gemäß § 14 Absatz 2 WPG

Ein Gebiet oder Teilgebiet eignet sich nach § 14 Absatz 2 WPG in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz, wenn dort derzeit kein Wärmenetz besteht, keine konkreten Anhaltspunkte für über ein Wärmenetz nutzbare Potenziale aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen und aufgrund der Siedlungsstruktur sowie des daraus resultierenden voraussichtlichen Wärmebedarfs von einer fehlenden Wirtschaftlichkeit auszugehen ist. Diese Voraussetzungen müssen für einen Ausschluss hinreichend belastbar vorliegen.

Auf Grundlage der überschlägigen Prüfung konnten im Stadtgebiet von Zittau keine Teilgebiete identifiziert werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungeeignet für eine Versorgung durch ein Wärmenetz einzustufen sind.

Insbesondere einzelne Randlagen und ländlich geprägte Ortsteile weisen eine aufgelockerte Bebauung, teilweise geringe bauliche Dichten und größere Entfernungen zwischen potenziellen Wärmeabnehmern auf. Der prognostizierte Bevölkerungsrückgang und die hohe Leerstandsquote können die langfristig erreichbaren Anschluss- und Wärmebedarfsdichten zusätzlich verringern. Diese Rahmenbedingungen sprechen in einzelnen Bereichen eher für dezentrale oder gebäudebezogene Versorgungslösungen.

Die genannten Merkmale reichen jedoch nicht aus, um eine Wärmenetzeignung bereits im Rahmen der vorgelagerten Prüfung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. In der Kernstadt bestehen zusammenhängende Mehrfamilienhaus- und Wohnblockbestände sowie öffentliche, gewerbliche und industrielle Nutzungen mit potenziell gebündelten Wärmebedarfen. Auch außerhalb der Kernstadt können einzelne größere Wärmeabnehmer, räumliche Nutzungsschwerpunkte oder bislang noch nicht abschließend untersuchte Potenziale aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme Ansatzpunkte für Wärmenetze oder kleinere Nahwärmelösungen bilden.

Darüber hinaus besteht im ländlich geprägten Ortsteil Schlegel bereits eine leitungsgebundene Wärmeversorgung. Das dortige Wärmenetz erlaubt zwar keine unmittelbare Übertragung auf andere Ortsteile, zeigt jedoch, dass eine ländliche oder aufgelockerte Siedlungsstruktur allein keinen hinreichenden Ausschlussgrund darstellt. Unter geeigneten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen können auch in weniger dicht besiedelten Bereichen tragfähige Wärmenetzlösungen entstehen.

Eine belastbare Beurteilung setzt eine räumlich differenzierte Untersuchung der Wärmebedarfsdichten, potenzieller Ankerkunden, nutzbarer Wärmequellen und der langfristigen Wärmebedarfsentwicklung voraus. Eine Ausklammerung einzelner Teilgebiete erfolgt daher nicht.

Prüfung der Eignung für Wasserstoffnetze gemäß § 14 Absatz 3 WPG

Ein Gebiet oder Teilgebiet eignet sich nach § 14 Absatz 3 WPG in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz, wenn dort kein Gasnetz besteht und zugleich entweder keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff vorliegen oder die Versorgung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes über die darüberliegenden Netzebenen nicht sichergestellt erscheint. Für einen Ausschluss genügt danach bereits das Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen. 

In den Gebieten mit bestehenden Gasnetzen richtet sich die Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 WPG. Eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Nichteignung setzt danach voraus, dass aufgrund der räumlichen Lage, der Abnehmerstruktur und des voraussichtlichen Wärmebedarfs bereits im überschlägigen Prüfschritt von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlenden Wirtschaftlichkeit einer künftigen Wasserstoffversorgung auszugehen ist.

Für die von der SachsenNetze GmbH und der SachsenNetze HS.HD GmbH betriebenen Gasinfrastrukturen im Bereich Dittelsdorf und Hirschfelde liegt ein Vorschlag nach § 18 Absatz 4 WPG zur künftigen Versorgung mittels eines Wasserstoffnetzes vor.[5] Der Vorschlag umfasst ausschließlich das heutige Gasnetz von SachsenNetze. Eine Erweiterung der bestehenden Netzstruktur wird nicht angenommen. Die Wasserstoffbereitstellung soll nach dem derzeitigen Arbeitsstand über die vorgelagerten Ferngasleitungen der Ontras Gastransport GmbH erfolgen. SachsenNetze weist zugleich darauf hin, dass von einer Umstellung dieser Leitungen auch die Gasnetze der Stadtwerke Zittau betroffen wären.

Der Vorschlag spricht gegen die Annahme, eine künftige Wasserstoffversorgung von Dittelsdorf und Hirschfelde sei mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirtschaftlich. Die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 WPG für einen Ausschluss liegen daher nicht vor. 

Für die übrigen, von der Stadtwerke Zittau GmbH betriebenen Gasnetze liegt kein eigener Transformationsplan für eine Umstellung auf Wasserstoff vor. Auch hier käme ein Ausschluss bei einer belastbaren Prognose fehlender Wirtschaftlichkeit nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 WPG in Betracht. Eine solche Prognose lässt sich auf Grundlage des überschlägigen Prüfmaßstabs zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht treffen. Hinzu kommt, dass die mögliche Umstellung der vorgelagerten Ferngasleitungen auch diese Netze betrifft. Sie ist zwar nicht mit einer konkreten Umstellungsplanung für die nachgelagerte Verteilnetzinfrastruktur gleichzusetzen, spricht aber zusätzlich gegen eine bereits gesicherte Unwirtschaftlichkeit. Ein pauschaler Ausschluss der bestehenden Gasnetzgebiete ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.

Der Vorschlag von SachsenNetze wird im weiteren Verfahren berücksichtigt, begründet jedoch noch keine Einstufung als Wasserstoffnetzgebiet.

Für nicht gaserschlossene Teilgebiete liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff oder für die Errichtung eines neuen Wasserstoffverteilnetzes vor. Diese Teilgebiete werden daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht geeignet für eine Versorgung durch ein Wasserstoffnetz eingestuft.

Ein möglicher Einsatz von Wasserstoff für einzelne gewerbliche oder industrielle Anwendungen bleibt von der gebietsbezogenen Bewertung unberührt.

Verzicht auf die Wärmeplanung gemäß § 14 Absatz 6 WPG

Ein Verzicht auf die Durchführung der Wärmeplanung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Wärmeversorgung im Stadtgebiet bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. 

Diese Voraussetzung ist in Zittau nicht erfüllt. Die Wärmeversorgung ist wesentlich durch fossile Energieträger geprägt. Das Stadtgebiet weist somit einen erheblichen Transformationsbedarf auf. 

Auf die Durchführung der Wärmeplanung kann daher nicht verzichtet werden.

Durchführung einer verkürzten Wärmeplanung gemäß § 14 Absatz 4 WPG

Eine verkürzte Wärmeplanung wird nicht durchgeführt. Zwar werden einzelne nicht gaserschlossene Teilgebiete als mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignet für eine Wasserstoffnetzversorgung bewertet. Für eine Wärmenetzversorgung konnte jedoch in keinem Teilgebiet eine entsprechende Nichteignung festgestellt werden.

Das gesamte Stadtgebiet wird daher in den nachfolgenden Schritten der Wärmeplanung vollständig berücksichtigt.

Fazit der Eignungsprüfung

  • Wärmenetze gemäß § 14 Absatz 2 WPG

Im Rahmen der überschlägigen Prüfung konnten keine Teilgebiete identifiziert werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Versorgung durch ein Wärmenetz ungeeignet sind. Eine Ausklammerung einzelner Teilgebiete erfolgt daher nicht.

Abbildung 2: Eignungsprüfung für Wärmenetze

  • Wasserstoffnetze gemäß § 14 Absatz 3 WPG

Für die bestehenden Gasnetzgebiete kann eine Eignung für eine künftige Wasserstoffversorgung derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nicht gaserschlossene Teilgebiete ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Wasserstoffversorgung werden dagegen als mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignet eingestuft.

Abbildung 3: Eignungsprüfung für Wasserstoff

  • Verzicht auf die Wärmeplanung gemäß § 14 Absatz 6 WPG

Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Wärmeplanung liegen nicht vor, da die Wärmeversorgung im Stadtgebiet bislang nicht vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beruht.

  • Verkürzte Wärmeplanung gemäß § 14 Absatz 4 WPG

Eine verkürzte Wärmeplanung wird nicht durchgeführt. Das gesamte Stadtgebiet wird in den nachfolgenden Arbeitsschritten vollständig berücksichtigt.


[1] Statistisches Bundesamt (2022): Zensus

[2] Landesamt für Geobasisinformation Sachsen (2025): ALKIS

[3] Statistisches Bundesamt (2022): Zensus

[4] Statistisches Bundesamt (2022): Zensus

[5] Im Folgenden werden beide Unternehmen entsprechend der im Vorschlag verwendeten Bezeichnung gemeinsam als SachsenNetze bezeichnet.